Was ist Asbest und wo kommt es vor?
Asbest wurde in der Schweiz bis Anfang der 1990er-Jahre in zahlreichen Bauprodukten eingesetzt. Typische Fundorte in Gebäuden sind: Asbestzement (z.B. Wellplatten und Fassadenverkleidungen/Eternit), Spritzasbest an Stahlträgern oder als Brandschutz an Decken, Isolationsmaterial an Heizungsrohren, Öfen und Kesseln, Bodenbeläge und Fliesenkleber (z.B. asbesthaltiger Vinylboden oder Plattenkleber) sowie Dichtungsmassen und Putze. Gebäude, die vor 1990 gebaut wurden, haben ein hohes Risiko, asbesthaltige Materialien zu enthalten.
Wie erkennt man Asbest?
Oft sind asbesthaltige Materialien mit blossem Auge nicht eindeutig erkennbar. Bei Verdacht (z.B. aufgrund des Baujahrs oder typischer Produkte) müssen Materialproben von Fachleuten entnommen und im Labor analysiert werden. Eine Asbestdiagnose erfolgt durch mikroskopische Untersuchung; Heimtests sind nicht zuverlässig genug. Bei Umbau oder Sanierung älterer Gebäude sollte zwingend eine Schadstoffuntersuchung durch Experten erfolgen, um Asbest zu identifizieren, bevor die Arbeiten beginnen.
Wie dringend muss Asbest entefernt werden?
Asbest in fest gebundener Form (z.B. in Asbestzementplatten) stellt in intaktem Zustand ein geringes unmittelbares Risiko dar, solange das Material unbeschädigt bleibt und Fasern nicht freigesetzt werden.
Schwach gebundener Asbest (z.B. Spritzasbest oder bröselige Isolierungen) gilt jedoch als akut gefährlich und sollte so rasch wie möglich saniert werden.
Generell gilt: Wenn Asbestmaterialien beschädigt, verwittert oder bei geplanten Bauarbeiten exponiert sind, ist eine umgehende fachgerechte Entfernung notwendig, da bereits geringe Faserfreisetzungen langfristig Lungenkrankheiten verursachen können. In der Schweiz besteht seit 1990 ein Verwendungsverbot für Asbest.
Wie entfernt man Asbest?
Asbestsanierungen dürfen nur von spezialisierten Fachfirmen durchgeführt werden, die von der SUVA anerkannt sind. Die Sanierung erfolgt unter strengen Schutzmassnahmen: Der Arbeitsbereich wird abgeschottet und unter Unterdruck gehalten, Arbeiter tragen Ganzkörper- und Atemschutz. Die kontaminierten Teile werden möglichst staubfrei (oft befeuchtet) entfernt.
Festgebundene Asbestprodukte (z.B. Eternitplatten) können in einigen Fällen mit sogenannten kleinen Sanierungsmassnahmen durch geschulte Handwerker unter Einhaltung von SUVA-Vorgaben entfernt werden – jedoch nur, wenn strikte Verfahren zur Staubminimierung eingehalten werden. Während der Sanierung sind keine offenen Brüche oder Schnitte ohne Absaugung zulässig, um Faserstaub zu verhindern. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Freimessung der Luft und eine visuelle Zonenkontrolle, um sicherzustellen, dass keine Asbestfasern mehr vorhanden sind.
Wie hoch ist das Risiko bei der Bearbeitung?
Asbestfasern sind hochgradig gesundheitsgefährdend, wenn sie eingeatmet werden. Sie können tief in die Lunge eindringen und dort Erkrankungen wie Asbestose (Vernarbung des Lungengewebes), Lungenkrebs oder das nahezu ausschliesslich durch Asbest verursachte Mesotheliom (Brustfellkrebs) auslösen. Es gibt keine ungefährliche Expositionsmenge – jede Faser kann potenziell Schaden anrichten. Deshalb müssen bei jeglicher Arbeit an asbestverdächtigen Materialien Schutzvorkehrungen getroffen werden. Bereits kurze, ungeschützte Exposition kann das langfristige Krebsrisiko erhöhen. Aus diesem Grund ist Eigenarbeit ohne Schutz strikt zu vermeiden; die SUVA fordert konsequente Verwendung von Schutzanzug, geeigneten Atemmasken (mindestens FFP3 oder Gebläsefilter) und kontaminationsfreies Entkleiden/Entsorgen der Schutzkleidung nach getaner Arbeit.
Wie wird Asbest entsorgt?
Asbesthaltige Abfälle gelten als Sonderabfall und müssen gemäss Schweizer Abfallverordnung (VVEA) sicher verpackt und entsorgt werden. Übliche Praxis ist, Asbestabfälle doppelt in reissfesten, staubdichten Säcken oder Containern zu verpacken und deutlich als “Asbest” zu kennzeichnen. Der Transport darf nur von befugten Entsorgern erfolgen. Die Entsorgung erfolgt in dafür zugelassenen Deponien (meist Deponietyp, B, E oder Sondermülldeponien) – Asbest darf keinesfalls recycelt oder unsicher deponiert werden. Asbesthaltiger Bauschutt muss getrennt vom übrigen Bauschutt erfasst werden. Kleinstmengen (z.B. kontaminierte Schutzfolien) werden oft in Kehrichtverbrennungsanlagen mit Spezialbewilligung verbrannt, wobei die Fasern in der Schlacke eingebunden und anschliessend deponiert werden. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen ausserdem eine Meldung grösserer Asbestsanierungen an die SUVA mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten.
Wie lauten die gesetzlichen Richtlinien?
In der Schweiz ist Asbest seit 1990 verboten (Inverkehrbringen und Verwendung). Der Umgang mit Asbest am Bau ist detailliert in SUVA-Merkblättern geregelt (z.B. EKAS-Richtlinie 6503 „Asbest“). Das Arbeitsgesetz und die Bauarbeitenverordnung schreiben Schutzmassnahmen und Sachkunde der Ausführenden vor. Zudem regelt die ChemRRV (Anhang 1.6) das Verbot und Ausnahmen (z.B. für wissenschaftliche Proben). Die Abfallverordnung (VVEA) und die VeVA regeln Transport und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.
Zusammengefasst: Asbestsanierungen dürfen nur von zertifizierten Fachfirmen unter Einhaltung der SUVA-Richtlinien erfolgen, Meldepflicht besteht vor Sanierungsbeginn, und Abfälle müssen an behördlich genehmigte Standorte verbracht werden. Verstösse gegen diese Vorschriften können zu Baustopps und strafrechtlichen Folgen führen.